digitaler Fahrtenschreiber nach Artikel 33 der VO (EU) Nr.165/2014
Teilnehmerkreis:
In diesem Seminar erhalten Sie eine Unterweisung zum digitalen Kontrollgerät und den Lenk- und Ruhezeiten.
Schulungsziel: In diesem Seminar lernen Sie die unterschiedlichen Release-Stände und Funktionen des DTCO 1381 kennen. Die Schwerpunkte liegen in der korrekten Bedienung der digitalen Fahrtenschreiber, wie z.B. der manuelle Nachtrag, welche in Theorie und Praxis vermittelt werden.
Darüber hinaus wird anhand von Beispielen das Speicherverhalten der Aktivitäten wie auch die Bewertung von z.B. Bereitschaftszeiten im digitalen Fahrtenschreiber erläutert.
Kenntnisse im Bereich der Sozialvorschriften werden vorausgesetzt.
Ihr Nutzen:
1.0-Rechtliche Grundlagen
2.0-Kontrollgerätekarten
3.0-Übersicht
3.1-Kontrollgeräte
3.2-Display
3.3-Drucken
3.4-UTC-Zeit
4.0-Fahrtbeginn
4.1-Nachtrag
4.2-Nachtrag neue Geräte
5.0-Während der Fahrt
5.1-Out of Scope
5.2-Fähre, Eisenbahn
6.0-Ende der Fahrt
7.0-Ende des Arbeitstages
8.0-Mitführpflicht von Unterlagen
9.0-Kontrollen
10-Daten kopieren
11-Archivierung und Aufbewahrung
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM
DIGITALEN KONTROLLGERÄT
(Stand Oktober 2008)
Wiedner Hauptstraße 68/5 | 1040 Wien | T. (01) 961 63 63 0 | F. (01) 961 63 75
E. office@dietransporteure.at | W. http://www.dietransporteure.at
DVR 046275
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INHALTSVERZEICHNIS
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ACHTUNG ALLGEMEINER HINWEIS: Sobald das digitale Kontrollgerät einen Impuls bekommt (Fahrzeug wird bewegt) schaltet das Kontrollgerät automatisch auf „Lenken“, nach 2 Minuten Stehen – ohne Impuls – schaltet es automatisch auf „sonstige Arbeiten“, die Ruhezeit muss aber immer händisch eingestellt werden! Es gibt 4 „Aktivitäts-Felder“: Lenken-Ruhezeit-Sonstige Arbeiten-Bereitschaftszeit!
(VO (EWG) Nr. 3821/85, (3) und VO (EWG) Nr. 561/2006, (2))
A:
Alle neu zugelassenen (Stichtag 1. Mai 2006)
Dies muss jedoch im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erfolgen! Es ist dabei irrelevant ob es sich um Werkverkehr oder konzessionierte Güterbeförderung handelt.
A: Ja, sofern das Fahrzeug in Kombination mit dem Anhänger gewerblich benutzt wird! Der Geltungsbereich der EU Verordnung besagt „deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt“. Wenn Sie das Fahrzeug dann ohne Anhänger lenken (und es somit unter 3,5 t hzG hat) dann muss das digitale Kontrollgerät nach österreichischem Arbeitszeitgesetz (§ 17 (6)) verwendet werden und zwar in jenen Fällen, wo der Lenker ein Arbeitnehmer ist.
„Anhänger-Arbeitsmaschine“ zugelassen sind auch ein Kontrollgerät? (KFG, § 2, (1), 21. und 22.)
A: Nein, denn der Geltungsbereich zielt auf die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung ab. Beide erfüllen dieses Kriterium nach der Definition des KFG nicht! Sie sind „nach ihrer Bauart und Ausrüstung, ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt.“
A: Gem. Art 3 lit. g der EG-Verordnung 561/2006 gilt diese Verordnung nicht für Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Vorführfahrzeuge werden in der Regel von Autohäusern angemeldet, um Probefahrten mit Kunden durchführen zu können. Bei diesen Probefahrten werden die Fahrzeuge daher nicht für den eigentlichen Zweck der Güterbeförderung in Betrieb genommen. Von daher sind
Vorführfahrzeuge, solange keine Güter befördert werden, und nur Probefahrten durchgeführt werden, ausgenommen.
(VO (EG) Nr. 561/2006, Art. 2, (1); Art. 3, h)
A: Die EU Verordnung 561/2006 stellt den Geltungsbereich für das digitale Kontrollgerät wie folgt dar:
Dabei handelt es sich um GEWERBLICHE Güter- (auch Werkverkehr!) bzw. Personenbeförderung, wenn solch ein Fahrzeug (oder Fahrzeugkombination) zum Privatgebrauch, UND unter 7,5 t zulässige Höchstmasse aufweist, verwendet wird, fällt es daher nicht in den Geltungsbereich der EU-Verordnung, somit NEIN!
ACHTUNG: Ist ein Fahrzeug aber als Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeug zugelassen und weist ein Eigengewicht von mehr als 3.500 kg auf, so muss nach derzeitigem österreichischen Rechtsstand, dies mit einem geeigneten Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser (=Kontrollgerät) ausgestattet sein (§ 24 KFG, (2)).
A: Absatz 2 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung werden gemäß Artikel 3 Abs. 2 der genannten Verordnung folgende Fahrzeuge freigestellt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.
deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt
A: Ja, es spricht nichts gegen einen freiwilligen Ersatz eines analogen Kontrollgerätes durch ein digitales Kontrollgerät. Gesetzlich verpflichtet ist man dazu aber nicht! Auch wenn das analoge Kontrollgerät defekt wird, muss es nicht getauscht werden, solange es repariert werden kann.
A: Das System führt Selbsttests durch und informiert Sie, wenn es einen Fehler entdeckt. Hat das Gerät jedoch einen Totalausfall, ist keine Anzeige erkennbar.
A: Die gesetzlichen Bestimmungen sind unverändert. Sie müssen eine genaue Aufzeichnung von allen Ihren Aktivitäten machen. Die Aktivitäten sollen genau zu der Zeit aufgezeichnet werden, an der sie stattfinden – wann Sie anfangen zu fahren/wann Sie Ihre Aktivität ändern, nicht erst nachträglich. Die umgehende Reparatur ist zu veranlassen.
Reparaturen am Kontrollgerät (aufgrund von Fehlfunktionen) müssen innerhalb einer Woche behoben werden, ist die Rückkehr zum Unternehmen nicht innerhalb einer Woche möglich, so muss die Reparatur unterwegs erfolgen.
Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgerätes hat der Fahrer auf dem Ausdruck die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppe zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte lässt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift.
A:
A: Sowohl Fahrer 1 als auch Fahrer 2 haben ihre jeweiligen Fahrerkarten gesteckt (das digitale Kontrollgerät verfügt über 2 Steckplätze!). Während Fahrer 1 lenkt stellt Fahrer 2 auf Bereitschaftszeit. Lenkpausen dürfen im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die Ruhepause und die tägliche Ruhezeit, nur dann, sofern das Fahrzeug über eine Schlafkabine verfügt und NICHT fährt!
A: Ja. Die Daten können auf der Anzeige des digitalen Kontrollgerätes dargestellt, ausgedruckt oder heruntergeladen werden. Aus Datenschutzgründen sind dabei immer nur jene Daten zu sehen - die aufgrund der im digitalen Kontrollgerät befindlichen Karte - abrufbar sind.
A: Das digitale Kontrollgerät ist so konstruiert, dass Daten bei einem durchschnittlichen Gebrauch für 365 Tage gespeichert werden. Die gefahrene Geschwindigkeit wird jedoch nur während der letzten 24 Stunden tatsächlicher Fahrzeit detailliert gespeichert. Zur Beweissicherung nach einem Unfall ist daher die Speicherung der Daten innerhalb von 24 Stunden empfehlenswert (z.B. in einer ermächtigten Werkstätte).
A: Wenn der Speicher voll ist, beginnt das Gerät die Daten zu überschreiben – zuerst Tag 1, dann Tag 2 usw. Die einzige Möglichkeit Daten aufzubewahren, bevor sie überschrieben werden, ist, sie zeitgerecht herunterzuladen.
A: Als Lenker geben Sie das Symbol des Landes; wo sie sich gerade befinden, in Spanien zusätzlich die Region am Beginn und am Ende des Tages ein. (VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 (5a)
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug befindet und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, so muss er mittels manueller Eingabevorrichtung
„andere Arbeiten“, die „Bereitschaftszeit“ und Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten, eintragen. (VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 (2) und (3) b-d)
Andere Informationen werden automatisch auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Das digitale Kontrollgerät übernimmt die Informationen von der Fahrerkarte, nachdem sie diese in das digitale Kontrollgerät eingesteckt haben. Umgekehrt werden die Informationen bezüglich des Fahrzeuges vom digitalen Kontrollgerät auf der Fahrerkarte gespeichert. Der Kilometerstand wird über das digitale Kontrollgerät automatisch kopiert.
(VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 (2))
A: Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und außerhalb des Fahrzeuges weiterarbeitet, so muss er bei analogem Kontrollgerät die „Bereitschaftszeit“ und die
„sonstigen Arbeiten“ von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eintragen. Bei digitalem Kontrollgerät muss er diese Eintragungen mittels manueller Symbolumstellung tätigen oder diese händisch nachtragen.
A: Allgemein durch Drücken eines Knopfes bis die korrekte Einstellung/Aufzeichnungsart auf der Anzeige erscheint. Dieser Vorgang kann jedoch zwischen den einzelnen Kontrollgeräten, Herstellern und Typen unterschiedlich sein.
A: Nein, alle Änderungen der Betriebsart sind Echt-Zeit-Daten und MÜSSEN zu der Zeit vorgenommen werden, zu der die Tätigkeit geändert wird.
A: Die Funktion Zeiteinstellung ermöglicht im Abstand von mindestens 7 Tagen eine Anpassung der aktuellen Uhrzeit um höchstens 1 Minute. Die interne Uhr wird permanent nach UTC (Coordinated Universal Time) Zeit gestellt. Es ist jedoch möglich, die angezeigte Uhrzeit in die lokale Uhrzeit in sichtbaren Halbstundenschritten umzuändern (Betriebsanleitung).
A: Sie können die Zeiten entweder an der Anzeige des digitalen Kontrollgerätes oder auf einem Ausdruck oder durch Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte ersehen.
A: Wenn das Fahrzeug nicht verfügbar war, sind Ihre Anfangszeit und Ihre verschiedenen Aktivitäten – Arbeit/Bereitschaft/Pause/Ruhe manuell einzutragen, bevor Sie zu lenken beginnen.
Mittels manueller Umstellung am Kontrollgerät selbst kann Beginn und Ende der Ruhezeit eingegeben werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Inanspruchnahme dieser Ruhezeit gemäß Art. 9 der VO (EWG) 561/2006 bleiben unverändert.
A: Sie können die bisher gefahrene Zeitdauer auf der Anzeige oder auf einem Ausdruck nachlesen. Sie erhalten eine akustische Warnung 15 Minuten vor dem Zeitpunkt der Überschreitung einer ununterbrochenen Fahrt von 4½ Stunden.
(VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 (7a), (7b)
A: Sie müssen alle entsprechenden Aufzeichnungen bereitstellen und im Fahrzeug mithaben. Der eine Teil des Tages wird auf den Schaublättern und der andere Teil des Tages auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Weiters haben sie immer die Verpflichtung die jeweiligen Aufzeichnung der letzten 28 Tage (Schaublätter, Ausdrucke bei Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte, Fahrerkarte) mitzuführen.
A: Einen Drucker gibt es, um jederzeit einen Ausdruck der Daten zum Zweck der Kontrolle zu ermöglichen. Wenn Ihre Fahrerkarte verloren geht, gestohlen wird oder defekt bzw. ungültig ist, müssen Sie täglich einen Ausdruck (erlaubt in einem Zeitraum von 15 Kalendertagen) als Aufzeichnung Ihrer Aktivitäten durchführen.
A: Sie können Ihre Zeiten zu jeder Zeit ausdrucken, achten Sie darauf, dass Sie genügend Druckerpapier mit haben.
A: Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Papier mitgeführt wird (KFG, § 102a (8)). Dem Arbeitgeber obliegt, dass geeignetes Druckpapier zur Verfügung steht (AZG, § 17a (1)).
(AZG, § 17a (1))
A: Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung stellen.
A: Eine komplette Kalibrierung durch den Fahrzeughersteller ist bei digitalen Kontrollgeräten nicht möglich, da für die Kalibrierung die Eingabe des amtlichen Kennzeichens benötigt wird, welches während der Herstellung des Fahrzeuges noch nicht bekannt ist.
ACTIA - http://www.smartach.de, SiemensVDO - http://dtco.siemensvdo.de IVEKA - http://www.iveka.de/pdf/optac.pdf
Der Fachverband Güterbeförderung bietet unter http://www.digitalertachograph.at eine kostengünstige Datenarchivierungsmöglichkeit + Auswertungssoftware und ein Downloadgerät (Fahrerkarte + Massenspeicher), sowie diverse andere Utensilien für das digitale Kontrollgerät an.
A: Sie können die Fahrerkarte auch über das digitale Kontrollgerät mittels Downloadkey auslesen. Sie lassen die Fahrerkarte im digitalen Kontrollgerät gesteckt, stecken die Unternehmerkarte in den 2. Schlitz und zusätzlich den Downloadkey in das digitale Kontrollgerät. Bei diesem Vorgang wird sowohl der Massenspeicher als auch die Fahrerkarte auf dem Downloadkey gespeichert. Ein Kartenlesegerät ist daher nicht unbedingt erforderlich.
A: Unternehmerkarte, Fahrerkarte, Kontrollkarte, Werkstattkarte
A: Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Lenkers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten (Lenkzeit, Ruhezeit, Bereitschaftszeit, sonstige Arbeitszeit).
A: Ja, dies ergibt sich aus der Funktionsweise, denn vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrzeuges bzw. des digitalen Kontrollgerätes muss die Unternehmenskarte gesteckt werden, da erst dann, die in Folge aufgezeichneten Daten aus dem Kontrollgerät heruntergeladen werden können. Diese erstmalige Steckung ist deshalb wichtig, da das Unternehmen damit beim Kontrollgerät „angemeldet“ wird, und die aufgezeichneten Daten dem Unternehmer zugeordnet werden können und gegenüber etwaigen anderen Unternehmen (Beispiel Mietfahrzeuge) gesperrt sind. Die Fahrerkarte dient zur personenbezogenen Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten (nur mit der Fahrerkarte können diese personenbezogenen Daten nachgewiesen werden), außerdem wird die Unternehmerkarte, in weiterer Folge für den Download der Daten aus dem Massenspeicher benötigt.
(VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 14, (4), d)
A: Ja, die Systeme sind vollständig kompatibel, d.h. es ist irrelevant welcher „Nationalität“ die Fahrerkarte ist.
A: Es muss derjenige Lenker eine Fahrerkarte besitzen, der auf diesem Fahrzeug eingesetzt wird! Achtung: Sollte dieser Lenker ausfallen und kein anderer Lenker eine Fahrerkarte besitzen so darf man das Fahrzeug nicht verwenden!
(VO (EG) Nr. 561/2006, Art. 3, g)
A: Nein, denn nach Artikel 3, g, VO 561/2006 sind „Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind“ vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Die Dokumentation der Probefahrt erfolgt mittels Ausdruck und der firmenmäßigen Zeichnung des Ausdrucks und Übergabe dieses Ausdrucks an den Fahrer oder Unternehmer bei Übergabe des Fahrzeugs. Zusätzlich muss mittels Out/OFF-Aktivierung am digitalen Kontrollgerät angezeigt werden, dass das Fahrzeug außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung verwendet wird. Diese Einstellung wird bei Probefahrten dringend empfohlen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.
A: Beide Karten werden von den Autofahrerclubs (ARBÖ; ÖAMTC) ausgegeben (auch die Antragstellung erfolgt dort). Die Fahrerkarte kostet 70 Euro, die Unternehmerkarte 85 Euro.
A: Für die Antragstellung zur Ausstellung einer Fahrerkarte bei einer Dienstelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC müssen vom Fahrer persönlich folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht – EU/EWR Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte in Österreich stellen, wenn sie neben einem Führerschein und einem Lichtbild ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich vorweisen können. Als Nachweis über die rechtmäßige Beschäftigung in Österreich gilt:
A: Im Regelbetrieb werden die Kontrollgerätekarten nach spätestens 15 Werktagen ab Beantragung eingeschrieben übermittelt. Muss eine neue Kontrollgerätekarte aufgrund eines Verlusts oder Diebstahls neu beantragt werden, wird die Karte nach 5 Werktagen ab Beantragung zugestellt. Wir ersuchen Sie aufgrund der genannten Fristen darauf zu achten, rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte zu stellen.
A: Ja, wenn der vorläufige Führerschein gemeinsam mit einem gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis) vorgelegt wird.
A: Nein.
A: Sie dürfen nur im Besitz EINER - da diese personenbezogen ist - gültigen Fahrerkarte sein. Sie sind nur berechtigt, Ihre eigene personalisierte Fahrerkarte zu verwenden.
A: 5 Jahre. Wenn sie gestohlen, verloren oder defekt ist, wird auf Antrag eine neue Fahrerkarte für die noch bestehende Gültigkeitsdauer ausgestellt.
A: Wenn Sie die Erneuerung Ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen Sie bei den zuständigen Stellen (ARBÖ bzw. ÖAMTC) spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
A: Nein, da die Fahrerkarte kein Bestandteil des Führerscheines ist.
(KFG, § 102a, (1))
A: Ja, dies ist möglich.
A: Der OGH hat folgendes Urteil (9 ObA 92/06d-5) betreffend der
Kostentragung der Fahrerkarte erlassen:
A: Ja, wenn Sie bereits eine gültige Fahrerkarte besitzen bzw. wenn ihr Hauptwohnsitz nicht in Österreich ist.
A: Ja, wenn sich herausstellt, dass die Karte gefälscht ist, ein anderer Lenker Ihre Karte benutzt hat oder die Karte unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/oder gefälschter Dokumente erschlichen wurde. Der Entzug der Karte erfolgt durch die Behörde bzw. durch die Exekutive.
A: Ohne Fahrerkarte dürfen Sie ein mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen.
Ausgenommen sind nur Fälle von Beschädigung, Fehlfunktion, Diebstahl oder Verlust. Der Fahrer darf in diesen Fällen seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist).
A: Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte geben Sie die Karte bei einer der Kartenantragsstellen (ARBÖ bzw. ÖAMTC) zurück.
Der Lenker darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist), sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums zu benutzen.
Bei Fehlfunktion der Fahrerkarte drucken Sie am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen aus, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, machen auf dem Ausdruck Angaben zu Ihrer Person (Name und Nummer Ihres Führerscheins oder Name und Nummer Ihrer Fahrerkarte) und versehen diese mit Ihrer Unterschrift.
A: Die Fahrerkarte speichert in der Regel 28 Tage durchschnittliche Fahreraktivitäten. Nach dieser Zeitspanne werden die jeweils ältesten bestehenden Daten überschrieben.
A:
A: Daten können auf der Anzeige des digitalen Kontrollgeräts angesehen oder mit dem Drucker des Kontrollgerätes ausgedruckt werden. Eine weitere Möglichkeit ist durch das Herunterladen der Daten gegeben, um die heruntergeladenen Daten „lesbar“ zu machen benötigt man eine spezielle Software.
A:
A: Nein. Gemäß AZG ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich.
A: Nein. Es werden die Daten zum Zeitpunkt der Ausstellung aufgenommen und auf die Karte gedruckt. Nachträgliche Änderungen aufgrund von Wohnsitz- oder Führerscheinänderungen sind nicht vorgesehen u.a. weil die Karte kein Ausweisdokument darstellt.
A: Grundsätzlich nein, die ordnungsgemäße Aufzeichnung und Zuordnung der Daten zum Unternehmen erfolgt nur, wenn sie als Unternehmer beim Kontrollgerät angemeldet sind (= Stecken der Unternehmerkarte bei erstmaliger Inbetriebnahme des Kontrollgerätes) und in weiterer Folge mit dem Stecken der Fahrerkarte. Ansonsten können die aufgezeichneten Daten nicht zugeordnet werden!
A: Hat der Fahrer die Fahrerkarte schon gehabt und ging diese verloren/gestohlen/ist defekt, so ist eine Verlustanzeige zu machen (Gemeinden, Autofahrerclubs) und beim Automobilclub binnen sieben Kalendertagen eine neue zu beantragen. Mit der Kopie des Antrages auf Ausstellung einer Ersatzkarte und der Verlustanzeige kann er für die Dauer von 15 Kalendertagen (Ersatzkarte wird binnen 4-5 Tagen zugestellt) weiterfahren. Die Aufzeichnungen hat der Fahrer mittels Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät weiterzuführen und aufzubewahren.
A: Ja, trotzdem werden die Daten aufgezeichnet. Allerdings fehlen die lenkerbezogenen Daten. Dh. wenn es sich nicht um Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte handelt, wird das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß verwendet und dies wird daher sanktioniert werden.
A: Wenn ein selbstfahrender Unternehmer keine Arbeitnehmer einsetzt dann findet das Arbeitszeitgesetz auf ihn keine Anwendung (und zwar nur dann!!). Die EU-Verordnung sieht eine 1-jährige Aufbewahrungspflicht vor (VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 14 (2)). Hinweis: Auch als selbstfahrender Unternehmer muss man die gesetzlich vorgeschriebenen Downloads machen, der selbstfahrende Unternehmer ist zwar von der Aufbewahrungspflicht nach dem österreichischen AZG befreit, jedoch nicht von der Downloadverpflichtung nach EU VO 561/2006 (zu finden im Art. 10, 5a)
A: Nein, es gibt keine Verpflichtung eine Auswertungssoftware zu besitzen.
A: Ja, dies ergibt sich aus der Funktionsweise, denn vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrzeuges bzw. des digitalen Kontrollgerätes muss die Unternehmenskarte gesteckt werden, da erst dann, die in Folge aufgezeichneten Daten aus dem Kontrollgerät heruntergeladen werden können. Diese erstmalige Steckung ist deshalb wichtig, da das Unternehmen damit beim Kontrollgerät „angemeldet“ wird, und die aufgezeichneten Daten dem Unternehmer zugeordnet werden können und gegenüber anderen Unternehmen gesperrt sind. Die Fahrerkarte dient zur personenbezogenen Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten (nur mit der Fahrerkarte können diese personenbezogenen Daten nachgewiesen werden), außerdem wird die Unternehmerkarte, in weiterer Folge für den Download der Daten aus dem Massenspeicher benötigt.
A: Ja, da dies in der EU-Verordnung geregelt ist und somit auch Anwendung auf den selbstfahrenden Unternehmer findet und bei Straßenkontrollen das Datum des letzten Downloads kontrolliert werden kann.
A: Die Werkstattkarte ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung bzw. das Herunterladen der Daten des Kontrollgerätes.
A: Die Werkstattkarte wird von ermächtigten Werkstätten verwendet, welche die digitale Kontrollgeräte einbauen und kalibrieren.
A: Nein.
Wichtiger Hinweis zur Unternehmenskarte: Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des
Fahrzeuges bzw. des digitalen Kontrollgerätes muss die Unternehmenskarte gesteckt werden, da erst dann, die in Folge aufgezeichneten Daten dem Unternehmen zugeordnet werden können und die Daten aus dem Kontrollgerät in weiterer Folge heruntergeladen werden können.
A: Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Die Karte ist anderen Unternehmen gegenüber gesperrt.
A: Jedes Unternehmen, das ein gewerblich genütztes Fahrzeug mit inländischen Kennzeichen (ausgerüstet mit einem digitalen Kontrollgerät) einsetzt, kann eine Unternehmenskarte beantragen.
A: Für die Antragstellung zur Ausstellung einer Unternehmenskarte bei einer Dienstelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC müssen folgende Angaben gemacht und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) bestätigt werden:
A: Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
A: Für die Unternehmenskarte ist ein Kostenersatz von € 85 zu entrichten.
A: Sie können bei einer Dienstelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC eine Ersatzkarte beantragen. Muss eine neue Unternehmenskarte aufgrund eines Defekts neu beantragt werden, wird die Karte nach 5 Werktagen ab Beantragung zugestellt.
A: Sie können bei einer Dienstelle des ARBÖ oder einem Stützpunkt des ÖAMTC eine Erneuerungskarte beantragen. Im Regelbetrieb werden die Kontrollgerätekarten nach spätestens 15 Werktagen ab Beantragung eingeschrieben übermittelt.
A: Ein Unternehmen kann über maximal 62 Unternehmenskarten verfügen.
Identifikationsdaten:
Weiters wird die Unternehmenskarte zum Herunterladen der Daten verwendet.
A: Dies ist abhängig von der Struktur und Strategie des Unternehmens.
A: Sie können die Daten auf der Unternehmenskarte sehen, indem Sie diese auf einen Computer mit einer geeigneten Software herunterladen. Es sind jedoch keine Daten zu den Lenkeraktivitäten auf der Unternehmenskarte gespeichert.
Bereits bei der Abholung des LKW durch den Mieter soll dieser eine Unternehmenskarte mitführen und vor der ersten Inbetriebnahme des gemieteten LKWs in das digitale Kontrollgerät stecken. Somit ist eine eventuelle Sperre durch die Vermietungsfirma bzw. durch den Vormieter aufgehoben, der Unternehmer ordnungsgemäß beim Kontrollgerät angemeldet und die in weiterer Folge gespeicherten Daten können ohne großen Aufwand heruntergeladen werden. Bei Retournierung des gemieteten LKWs kann eine Sperre durch Stecken der Unternehmenskarte und in Folge eine Abmeldung des Unternehmers an dem digitalen Kontrollgerät aufgehoben werden. Eine andere Möglichkeit wäre das Stecken einer Unternehmenskarte einer anderen Firma (z. B.: der Vermietungsfirma).
Sollte einmal das Stecken der Unternehmenskarte vergessen worden sein, so kann auch im Nachhinein jede ermächtigte Werkstätte mithilfe der Werkstättenkarte einen Datendownload durchführen.
A: Nein. Der Mieter bzw. der Beschäftiger ist im Sinne des Arbeitszeitgesetzes für die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Daten selbst verantwortlich.
A: Die Sperre muss nicht aufgehoben werden, sondern wird durch Stecken einer Unternehmenskarte der Firma B zurückgesetzt. Firma B hat dann nur Zugriff auf Daten welche in weiterer Folge gespeichert werden. Wird dann erneut die UK der Firma A gesteckt, ist diese befähigt die zuvor aufgezeichneten sowie den ggf. in Folge aufgezeichnete Datensätze herunterzuladen.
A: Als Nachweis für eine Vermietung dienen schriftliche Vereinbarungen sowie Mietverträge.
A: Der Mieter (und Beschäftiger) des Fahrzeuges ist für den Datendownload sowie die Aufbewahrung der Datensätze verantwortlich. Grundsätzlich ist Datendownload nach dem Arbeitzeitgesetz nur für jene Unternehmer verpflichtend die unselbständige Arbeitnehmer (Fahrer) beschäftigen.
(VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 7a)
A:
(VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 7b)
A:
A: Die Kontrollkarte weist die Kontrollstelle und möglicherweise den Kontrollbeamten aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten.
A: Ja, die Kontrollkarte kann produkt- und herstellerübergreifend eingesetzt werden.
A: Nein der Lenker erfüllt seine Pflicht mit dem Aushändigen der Fahrerkarte!